Versteigerergewerbe § 34 b Gewerbeordnung Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Ordnungsämter, Gewerbeämter). Das Erlaubnisverfahren beinhaltet die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. I. Rechtsgrundlagen § 34 b Gewerbeordnung in der Fassung vom 16. Juni 1998, Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 zweites GewO-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1998) II. Erlaubnisvoraussetzungen Antragsberechtigte: natürliche und juristische Personen Antragsunterlagen: Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt), Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. Betriebssitz, ggf. Handelsregisterauszug. Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Die zuständige Behörde kann die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der geschäftlichen Verhältnisse des Antragstellers hören. III. Sachkenntnis Der Nachweis besonderer Sachkenntnis ist nicht erforderlich. Der Versteigerer ist jedoch in seiner Tätigkeit verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und die Bestimmungen einzuhalten sowie fachspezifische Kenntnisse zu besitzen. IV. Leitung der Versteigerung Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu leiten. Diese Verpflichtung obliegt bei juristischen Personen dem gesetzlichen Vertreter. Die vorgenannten Verpflichteten können sich durch geeignete Mitarbeiter vertreten lassen. V. Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen. Die öffentliche Bestellung erfolgt für solche Arten der Versteigerung, für die ein besonderer Bedarf besteht, und ist mit einer Vereidigung auf gewissenhafte und unparteiische Ausübung der Tätigkeit verknüpft. Dafür ist eine besondere Sachkunde nachzuweisen (überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen - Gewerberecht, Versteigererverordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch). Antragsteller kann nur eine natürliche Person sein, keine juristische. Die Bestellung erfolgt für bestimmte Arten von Versteigerungen oder allgemein. Die öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. VI. Überwachung der Gewerbeausübung durch die Behörde Anzeige der Versteigerung: Spätestens 2 Wochen vor Versteigerungstermin gegenüber der Behörde und Abschrift der Anzeige an die IHK. Inhalt der Anzeige: Ort und Zeit der Versteigerung, Ort des Versteigerungsgutes, Erlaubnisurkunde, Versteigerungsbedingungen, Wortlaut und Art der Bekanntmachung, (Kopie der geplanten Anzeige/Werbung). Ortsübliche Bekanntmachung: Mit Ort und Zeit der Versteigerung, Versteigerungsgut und Besichtigungszeit am Tag vor der Versteigerung. Fehlende Unterlagen: Setzen den Lauf der Frist nicht in Gang, so dass der Versteigerungstermin ggf. verlegt werden muss VII. Auskunftspflicht und Duldung der Nachschau Der Versteigerer hat die Pflicht, der Behörde vor und während der Versteigerung und auch sonst Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Versteigerungsunterlagen zu gewähren |