Newsletter
Melden Sie sich durch die Eingabe Ihrer E-Mail Adresse für unseren Newsletter an oder ab.

 


Merkliste (download)
    Sie sind hier: Startseite
    Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen Auktionshaus Bors
    1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Kaufverträge unserer Versteigerungen. Mit der Teilnahme an unseren Versteigerungen erkennen Bieter und Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Die nachstehenden Bedingungen gelten entsprechend auch für nachträglich freien Verkauf der Versteigerungsgegenstände sowie für alle sonstigen Verkäufe des Auktionshauses. An den Versteigerungen des Auktionshauses können ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen teilnehmen, auch wenn diese Verkaufgegenstände in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln (Geschlossene Auktion). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind nur für Versteigerungen, die gesondert angekündigt werden, zugelassen (offene Auktion).
        
    2. Der Verkauf der Versteigerungsgegenstände erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers. Des weiteren erfolgt der Verkauf ab Standort wie stehend bzw. liegend besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Sachmängelhaftung. Die Katalogbeschreibung und sonstige Angaben (zu Baujahre, Laufleistung, Maße; Daten, Arbeitsleistungen, Photos, etc.) sind unverbindlich; eine intensive vorherige Besichtigung und Prüfung der Versteigerungsgegenstände wird von uns empfohlen. Die Haftung des Auktionshauses Bors für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder seiner Mitarbeiter. Die Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auktionators oder seiner Erfüllungsgehilfen. Nach dem Zuschlag bleiben Beanstandungen wegen offener oder versteckter Mängel unberücksichtigt. Vorstehende Gewährleistungsausschlüsse gelten auch für der Versteigerung beigestellte und besonders gekennzeichneter Eigenware.
        
    3. Dem Auktionator bleibt vorbehalten, die im Katalog angegebene numerische Auktionsfolge zu ändern, Positionen zusammenzufassen bzw. zu trennen oder zurückzuziehen. Der Auktionator ist berechtigt, Personen oder deren Beauftragte von der Versteigerung auszuschließen. Der Auktionator hat das Hausrecht während Auktion.
        
    4. Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden, während der Auktionator berechtig ist, mit Fristsetzung den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Es bleibt dem Auktionator vorbehalten, einzelne Gebote abzufragen oder die Interessenten aufzufordern, Gebote abzugeben. Gebote auswärtiger, d.h. zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht persönlich am Ort der Versteigerung anwesender Interessenten können nur berücksichtig werden, wenn sie in Textform spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen und konkrete, unmissverständliche Angaben enthalten; unbekannte auswärtige Interessenten werden nicht berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Auktionator fest. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, kann der Auktionator das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen; in diesen Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Frist nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt sein Gebot. Unbeschadet dessen kann jedes Gebot auch ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Hinsichtlich jeder Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, kann der Auktionator den Versteigerungsgegenstand neu ausbieten. In jedem Fall gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Auktionators.
        
    5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Mit dem Zuschlag gilt der Versteigerungsgegenstand dem Höchstbietenden gegenüber als übergeben. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verwechslung etc. des Versteigerungsgegenstandes auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Aufgeld auf den Ersteigerer über.
       
    6. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme zzgl. dem vom Ersteigerer an den Versteigerer zu zahlenden Aufgeld von 15% auf die Zuschlagsumme sowie zzgl. der Gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% auf das Aufgeld. Zuschlagpreise die als Nettopreise den Zuschlag erhalten, sind besonders gekennzeichnet und werden dann zzgl. 19% Mehrwertsteuer fällig.
        
    7. Der Ersteigerer hat den Kaufpreis sofort nach dem Zuschlag am Versteigerungstag zu zahlen, und zwar in bar oder per bankbestätigtem Scheck. Sollte der Zuschlag auf ein schriftliches Gebot erfolgen, ist der Kaufpreis innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Während und unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen dem Vorbehalt der nochmaligen Prüfung durch das Auktionshaus Bors; Irrtümer vorbehalten.
        
    8. Zuschläge an Bieter und Käufer aus EU-Staaten können nur nach Vorlage der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei berechnet werden. Bieter und Käufer aus Nicht-EU-Staaten haben die Mehrwertsteuer zu hinterlegen, welche nach Vorlage der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrbescheinigung erstattet wird.
        
    9. Die Abnahme bzw. Abholung des Versteigerungsgegenstandes muss vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 7 innerhalb eines Tages nach Zuschlag erfolgen. Wird ein Versteigerungsgegenstand nicht fristgerecht abgeholt, entstehen Lagerkosten (lt. Aushang Preisliste).Auf die sich in der Regelung unter Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende Risikoverlagerung wird in diesen Zusammenhang noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Demontage und Abtransport der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Darüber hinaus haftet der Ersteigerer unabhängig von der Verschuldensfrage für Schäden jeder Art, die durch ihn und /oder dessen Beauftragte verursacht werden. Der Käufer ist zur Abnahme aller ersteigerten Gegenstände und Rechte verpflichtet. Kosten, die aus verspäteter Abholung resultieren, trägt der Käufer/Ersteigerer.
        
    10. Der Aufendhalt auf dem Versteigerungs-/Besichtigungsgelände während der gesamten Abwicklungsdauer erfolgt auf eigene Gefahr. Das Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist strengstens verboten. Den Anweisungen der Mitarbeiter des Auktionshauses Bors sind Folge zu leisten.
        
    11. Verweigert der Ersteigerer ernsthaft und endgültig Abnahme und /oder Zahlung oder gerät mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Ersteigerer gerät in Verzug, wenn die mit der Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzögerungsschaden zu. Dazu gehören Währungsverlust, der Zinsverlust und der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung sowie die Kosten für etwaige Einlagerung und Demontage des ersteigerten Versteigerungsgutes. Auf die sich unter Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende Risikoverlagerung wird in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus hat der Versteigerer im Rahmen eines Schadensersatzes statt der Leistung auch das Recht, sich von der Leistungspflicht dadurch zu befreien, dass er den Versteigerungsgegenstand erneut versteigert (§383(1) 384 BGB) und vom Ersteigerer den etwaigen Mindererlös fordert. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Ersteigerers aus dem früher erteilten Zuschlag. Der Ersteigerer haftet für den etwaigen Mindererlös, hat keinen Anspruch auf eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Darüber hinaus gilt er im Zusammenhang mit der Wiederversteigerung als Einlieferer; mit der Folge, dass er als Einlieferer entfallende Gebühren trägt (lt. Preisliste). Darüber hinaus hat der Ersteigerer alle Kosten in diesem Zusammenhang und baren Auslagen (Aufwendungen) für Transport, Lagerung, Insertion und Personalkosten zu tragen.
        
    12. Der Gerichtstand für sämtliche sich aus dem Kaufvertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Oranienburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für Nicht-Kaufleute (Privatpersonen) gilt als Gerichtstand ebenfalls Oranienburg als vereinbart; vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Scheck und Wechselklagen sowie für solche Bieter/Käufer, die ihren Wohn- und/oder Geschäftssitz im Ausland haben. Das Zustandekommen und die Abwicklung von Kaufverträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1990.
        
    13. Sollte eine oder mehrere in den vorstehenden Versteigerungsbedingungen enthaltene Regelung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen, soweit sie sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Regelungen sind durch wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten entsprechen und eine den Umständen angemessene Regelung darstellen.